Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Oktober 2021

1. Geltungsbereich

(1) L. Buck & Sohn (GmbH & Co.) KG – im nachfolgenden B&S genannt, verkauft nur auf Grund nachstehender Geschäftsbedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung bzw. stillschweigend durch Annahme der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt wird. Zusagen oder Vereinbarungen, die mit den nachstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch B&S.

(2) Geschäftsbedingungen der Käufer oder Besteller – im nachfolgenden Käufer genannt – werden nur anerkannt, soweit diese inhaltlich mit den Bedingungen von B&S übereinstimmen. Ansonsten finden sie keine Anwendung, selbst wenn B&S jenen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

(3) Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

2. Freibleibendes Angebot

(1) Sämtliche Angebote von B&S sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder B&S nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Käufer dar, seinerseits ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Ausführung des Auftrags zustande.

(2) Öffentliche Äußerungen von B&S, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

3. Preise und Umsatzsteuer

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, ab Werk Schimmelmannstraße 139 in 22043 Hamburg („Ex Works“ gemäß Incoterms 2010), ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstigen Spesen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten, etwa Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstige Kosten, wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen. Ausgenommen hiervon sind Verträge, bei denen die Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgen soll. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten oder unbefristeten Verträgen 4 Wochen nach Abschluss eine wesentliche Änderung der Material- und Lohnkosten, öffentliche Abgaben oder sonstiger Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen. B&S wird dem Käufer die Kostenerhöhungen auf Verlangen nachweisen.

(3) Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer B&S vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer für die Lieferungen von B&S zusätzlich zum vereinbarten Preis den von B&S gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

4. Versand

(1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung ist die Frankatur nur als eine von B&S für den Empfänger geleistete Auslage zu betrachten.

(2) B&S ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Käufer unzumutbar.

(3) Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat B&S – vorbehaltlich aller anderen Ansprüche – das Recht, die Ware auf Risiko des Käufers einzulagern und die aufgrund des Annahmeverzuges erlittenen Mehraufwendungen (z. B. Lageraufwendungen) vom Käufer ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Rechte und Ansprüche von B&S bleiben vorbehalten.

(4) Sollte der Käufer trotz Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist B&S nach vorgängiger Androhung berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und dem Käufer 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen, sofern der Käufer nicht den Nachweis erbringt, dass der eigentliche Schaden geringer war. Die Geltendmachung weiterreichender Schäden bleibt B&S unbenommen.

(5) Bei Transportschäden hat der Käufer diese unverzüglich beim Transportunternehmen zu melden und eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere schriftliche Anordnung des Käufers. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

5. Verpackung

Die Verpackung wird, soweit B&S solche für erforderlich hält und diese handelsüblich ist, nach Ermessen vorgenommen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

6. Maß, Gewicht, Stückzahl

Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und Stückzahl sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN Vorschriften zulässig. Eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge ist aufgrund der produktionstechnischen Besonderheiten in der kunststoffverarbeitenden Industrie zu akzeptieren. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis. Angaben von Maßen und Gewichten in Angeboten und Auftragsbestätigungen der B&S sind keine Beschaffenheitsgarantien.

7. Lieferung

(1) Zeitliche Vorgaben, insbesondere von B&S benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von B&S ausdrücklich als bindend vereinbart sind.

(2) Materialmangel, Lieferverzug durch Zulieferanten und Betriebsstörungen entbinden B&S für die Dauer des Hindernisses von der Lieferantenverpflichtung und Erfüllung. Bestehen die genannten Hindernisse nicht nur vorübergehend, ist B&S berechtigt die Bestellung zu stornieren. B&S wird den Käufer über derartige Lieferungshindernisse unverzüglich unterrichten.

(3) Wenn und solange der Käufer für die Abwicklung des Auftrags erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, die für die Abwicklung des Auftrages erforderlich sind, verlängert sich die Lieferzeit unter Berücksichtigung der Geschäftssituation bei B&S mindestens um die entsprechende Zeit der Verzögerung.

(4) Liefertermine gelten als erfüllt, wenn die Sendung den Betrieb von B&S bis zu dem zugesagten Termin verlassen hat oder dem Käufer als versand- und abholbereit gemeldet ist.

8. Zahlung

(1) Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Danach kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.

(2) Die Zurückhaltung der Zahlung wegen etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Ansprüche handelt.

(3) Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch B&S an Dritte abzutreten.

(4) Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, ist B&S berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge zu verweigern. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

(5) Ist B&S zur Vorleistung verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers eintritt, die die Kaufpreiszahlungen gefährdet, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, ist B&S berechtigt, neben den gesetzlichen Ansprüchen bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung die Lieferung verweigern. B&S ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Käufer nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.

(6) Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch B&S im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) B&S behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller gegenwärtig und zukünftig gegen den Käufer bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Forderung aus einem etwaigen von B&S gezogenen Saldo vor (Vorbehaltsware). Bei Hergabe von Schecks oder Wechseln gilt die Bezahlung erst dann als erfolgt, wenn die Beträge ohne bankenseitige Vorbehalte dem Konto von B&S gutgeschrieben sind.

(2) Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für B&S als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für B&S. Erlischt das Eigentum von B&S durch Verarbeitung etc., so erwirbt B&S an der neuen Sache (Mit-) Eigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er B&S bereits jetzt Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum für B&S unentgeltlich. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an B&S ab. B&S nimmt diese Abtretung hiermit an. Von B&S nach diesen Vorschriften erlangtes (Mit-) Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von B&S gelieferten Ware auf den Käufer über.

(4) Der Käufer ist, solange er nicht im Verzug ist, befugt, Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an B&S ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer). B&S nimmt diese Abtretung hiermit an.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von B&S gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Vorbehaltswaren, an denen B&S Miteigentumsanteile gemäß Absätzen (2) und (3) hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

(6) Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Befugnis von B&S, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. B&S ist verpflichtet die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Auf Verlangen hat der Käufer B&S die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und B&S alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von B&S macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an B&S.

(7) Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an B&S abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von B&S verpfändet oder an Dritte abgetreten werden.

(8) Der Käufer hat B&S unverzüglich über Eingriffe Dritter oder eine Pfändung durch Dritte betreffend die Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von B&S erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.

(9) B&S verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die dieser nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherheit der Forderungen von B&S nicht nur vorübergehend verzichtbar sind, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

(10) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist B&S berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers herauszuverlangen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Käufers, aufgrund dessen B&S nicht berechtigt ist, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen, weil der Verwalter die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt (§ 103 Absatz 1 InsO). Ferner ist B&S nach angemessener Fristsetzung berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf nach Absatz (4) sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung nach Absatz (6) zu wiederrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. B&S kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.

(11) Soweit B&S zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Käufer B&S und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.

(12) B&S ist berechtigt, ihre Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

10. Obliegenheiten des Käufers

(1) Auf Verlangen von B&S ist der Käufer verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Käufer hat alle zweckdienlichen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen, die für die Erhaltung des Eigentums von B&S notwendig sind.

(2) Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer B&S den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

11. Vertragsgefährdung

Wenn B&S nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Besorgnis gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht genügen wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tatsachen vor oder nach Abschluss des Vertrages liegen, ist B&S berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor der Lieferung zu verlangen oder die Lieferung oder Weiterlieferung einzustellen. Kommt der Käufer der Aufforderung auf Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht nach, ist B&S zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

12. Mängelgewährleistung

(1) Für Mängel der Lieferung haftet B&S unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt: Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch B&S zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen B&S unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(2) B&S ist berechtigt, vorliegende Mängel nach eigener Wahl zu beseitigen oder die Ware neu zu liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, so kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz nach Maßgabe von Ziffer 13 verlangen.

(3) B&S setzt voraus, dass dem Käufer die Eigenschaften der angebotenen Werkstoffe bekannt sind. Für werkstoffgerechte Verarbeitung übernimmt B&S Gewähr.

(4) Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, B&S ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Auf Verlangen von B&S hat der Käufer die beanstandete Ware oder Proben davon zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer B&S die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn B&S ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

(6) Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche, einschließlich für sämtliche in § 445 a BGB genannten Rückgriffsansprüche, beträgt 24 Monate und beginnt mit Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und § 478 Abs. 2 und Abs. 3 BGB längere Fristen vorschreibt. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. § 445 b Abs. 2 Satz 1 BGB (Ablaufhemmung der Verjährung) findet außer in den Fällen des § 478 Abs. 2 und Abs. 3 BGB keine Anwendung.

(7) Die B&S aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) sind B&S vom Käufer zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(8) Weitere Ansprüche des Käufers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 (Haftung) ausgeschlossen.

13. Haftung

(1) B&S haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen dem Grunde nach im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle schuldhaft zugefügten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Ist B&S hiernach für einen Schaden des Käufers verantwortlich, so gilt: Der Höhe nach ist die Haftung von B&S auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden und maximal auf den Wert des jeweiligen Auftrags beschränkt. Eine Haftung von B&S für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Regressansprüche der Kunden und/oder Betriebsunterbrechungen, ist ausgeschlossen.

(2) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, (a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz und (d) beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

(3) Der Haftungsausschluss und/oder die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen gelten auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Angestellten, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von B&S.

14. Warenrückgaben

(1) Sofern mit B&S gesondert schriftlich vereinbart, kann im Einzelfall eine Warenrückgabe aus Kulanz in Betracht kommen.

(2) Für vereinbarte Warenrückgaben gilt Folgendes:

  • Die Ware ist frachtfrei, unbenutzt, unbeschädigt und originalverpackt an B&S zurückzusenden oder nach Absprache mit B&S während der Öffnungszeiten an der Warenannahme abzugeben. Nicht angekündigte und nicht bewilligte Warenrückgaben werden vom Lagerpersonal abgewiesen.
  • Sonder- oder Maßanfertigungen (z.B. Fertigteile oder Zuschnitte) sowie Dichtungen, Rohre, High-Purity (HP) Produkte und Tragschalen sind von der Warenrückgabe ausgeschlossen.
  • Für jede Warenrückgabe wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 25% der Rücksendung, mindestens jedoch EUR 50,00 in Abzug gebracht. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  • Sollte die Ware in einem nicht-wiederverkaufsfähigem Zustand zurückgegeben werden, ist B&S berechtigt, die Warenrückgabe abzulehnen.

15. Höhere Gewalt, sonstige Behinderungen

Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 13 (Haftung) ist B&S nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teiles dieses Vertrages, die auf Ereignissen höherer Gewalt, einschließlich Streik, Arbeitskämpfen oder behördlichen Maßnahmen, beruht. Sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, haben beide Parteien das Recht, durch Erklärung des Rücktritts gegenüber der jeweils anderen Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.

16. Vertraulichkeit

(1) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

(2) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.

17. Formen und Formkosten

Formkosten werden sofort in Rechnung gestellt und sind zahlbar ohne Abzug sofort nach Rechnungserhalt. Die Formen bleiben auch nach Bezahlung Eigentum von B&S.

18. Haftungen für Schutzrechte Dritter

Eine Haftung für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ist ausgeschlossen, sofern B&S nur nach Käufers Zeichnungen, Modellen oder Mustern fertigt. Der Käufer stellt B&S insoweit von sämtlichen in diesem Zusammenhang geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei.

19. Verletzung von geistigem Eigentum

An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält B&S sich Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

20. Datenschutz

Die aktuelle Fassung unserer Datenschutzerklärung ist im Internet unter der Adresse https://www.buckundsohn.de/buck-sohn-kunststoffe/datenschutz/ veröffentlicht.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UNKaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit ist Hamburg-Wandsbek. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann B&S den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

22. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es ist sodann eine Auslegung zu finden, die der wirtschaftlich beabsichtigten möglichst nahe kommt.