Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
L. BUCK & SOHN (GmbH & Co.) KG – im nachfolgenden BuS genannt – verkauft nur aufgrund
nachstehender Geschäftsbedingungen, deren Inhalt durch Auftragserteilung bzw. stillschwei-
gend durch Annahme der Auftragsbestätigung als verbindlich anerkannt wird. Zusagen oder
Vereinbarungen, die mit den nachstehenden Bedingungen im Widerspruch stehen, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch BuS. Geschäftsbedingun-
gen der Käufer oder Besteller werden nur anerkannt, soweit diese inhaltlich mit den Be-
dingungen von BuS übereinstimmen.

2. Freibleibendes Angebot
Bis zur endgültigen Annahme durch den Käufer ist das Angebot von BuS freibleibend. Aufträge
des Käufers bedürfen zu ihrer Annahme einer schriftlichen Auftragsbestätigung von BuS.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Fracht, Zoll und
sonstigen Spesen. Verteuern sich irgendwelche Kostenfaktoren in der Zeit vom Datum der
Auftragsbestätigung bis zum Datum der Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, so
ist BuS berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Jedoch gelten die
vereinbarten Preise für einen Zeitraum von 4 Monaten ab Auftragsbestätigung als Festpreise.
Nachträgliche Änderungen bezüglich der Ausführung der bestellten Ware werden gesondert
berechnet.

4. Versand
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung
ist die Frankatur nur als eine von BuS für den Empfänger geleistete Auslage zu betrachten.
Die Versandart sowie die Wahl der nächsten Bahnstation bei Plätzen ohne Bahnverbindung
usw. obliegt, wenn keine gesetzlichen Versandvorschriften bestehen, allein BuS und wird
nach bestem Ermessen vorgenommen.

5. Verpackung
Die Verpackung wird, soweit BuS solche für erforderlich hält, nach Ermessen vorgenommen.
Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

6. Lieferzeiten
Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen annähernd und ohne Verbindlichkeit zugesagt.
Materialmangel, Lieferverzug durch Zulieferanten, Streiks, Betriebsstörungen sowie höhere
Gewalt jeder Art entbinden BuS für die Dauer des Hindernisses von der Lieferantenverpflichtung
und Erfüllung. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter oder
unterbliebener Lieferung nicht zu, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-
keit durch BuS. Zum Rücktritt ist der Käufer erst dann berechtigt, wenn er BuS nach Wegfall
des Hindernisgrundes schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Die Lieferzeit verlän-
gert sich, wenn und solange der Käufer Unterlagen nicht rechtzeitig liefert, die für die Abwick-
lung des Auftrages erforderlich sind, mit Rücksicht auf die Geschäftssituation bei BuS jedoch
mindestens um die entsprechende Zeit der Verzögerung. Liefertermine gelten als erfüllt, wenn
die Sendung den Betrieb von BuS bis zu dem zum zugesagten Termin verlassen hat oder dem
Käufer als versand- und abholbereit gemeldet ist.

7. Zahlung
Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit
2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zu erfolgen. Die Zurückhaltung der Zahlung wegen
etwaiger Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch
beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausge-
schlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftige festgestellte Ansprüche
handelt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnet.

8. Eigentumsvorbehalt
BuS behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf-
preises sowie aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen einschließlich der Forderung
aus einem etwaigen von BuS gezogenen Saldo vor. Bei Hergabe von Schecks oder Wechseln
gilt die Bezahlung erst dann als erfolgt, wenn die Beträge ohne bankenseitige Vorbehalte dem
Konto von BuS gutgeschrieben sind. Der Käufer ist befugt, Vorbehaltsware im ordnungsmäß-
igen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an BuS ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rech-
nungswertes (einschließlich MwSt.). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin
zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer BuS die abgerete-
nen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und BuS alle für eine Forderungs-
einziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Ver-
langen von BuS macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtre-
tung an BuS. Vorstehende Abtretung zur Sicherung von Forderungen umfasst auch solche
Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten in Folge einer Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für verarbeitete, umgebildete
und vermischte Vorbehaltsware. In diesem Fall findet die Verarbeitung oder Umbildung der
Ware von BuS durch den Käufer ausschließlich für BuS statt. Außerdem steht BuS bei der
Verarbeitung mit anderen, BuS nicht gehörenden Waren Miteigentum an der Ware zur Zeit
der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehalts-
ware entsprechend. BuS verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er nach
diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherheit der Forderun-
gen von BuS nicht nur vorübergehend verzichtbar sind, insbesondere soweit sie den Wert der
zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

9. Obliegenheiten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und BuS auf
Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Käufer hat alle zweckdienli-
chen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen, die für die Erhaltung des Eigentums von BuS not-
wendig sind. Kommt der Käufer mit ihm obliegenden Verpflichtungen in Verzug und tritt BuS
nach Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück, so hat der Käufer oder
Besteller einen Mindestaufwendungsersatz von 15 % des Rechnungswertes zu zahlen, ohne
dass es eines Nachweises des Schadens für BuS bedarf. Die Geltendmachung eines höhe-
ren Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns bleibt darüber hinaus ausdrücklich
vorbehalten.

10. Vertragsgefährdung
Wenn BuS nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, die die Besorgnis ge-
rechtfertigt erscheinen lassen, dass der Käufer den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ge-
nügen wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Tatsachen vor oder nach Abschluss des
Vertrages liegen, ist BuS berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor der Lie-
ferung zu verlangen oder die Lieferung oder Weiterlieferung einzustellen. Kommt der Käufer der
Aufforderung auf Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht nach, ist BuS zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.

11. Mängelgewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet BuS unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur wie folgt: Jeg-
liche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Mängel BuS nicht innerhalb von 8 Ta-
gen nach Empfang der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Für nicht offensichtliche und ver-
deckte Mängel gilt diese Frist von dem Tage an, an welchem die Mängel erkannt wurden oder
bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätten erkannt werden können. BuS ist berechtigt, vorlie-
gende Mängel unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche des Käufers oder Bestellers unent-
geltlich nach eigener Wahl zwei mal nachzubessern oder die Ware neu zu liefern. Im übrigen
hat der Käufer oder Besteller nur die Rechte des Rücktritts oder der Minderung, Forderungen
auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, soweit sie sich nicht auf das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften gründen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verpflichtung von BuS zur Leistung
von Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert der an
dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit
von BuS nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatzes und grober Fahrlässig-
keit unbeschränkt haftet. BuS setzt voraus, dass dem Käufer die Eigenschaften der angebote-
nen Werkstoffe bekannt sind. Für werkstoffgerechte Verarbeitung übernimmt BuS volle Gewähr.

12. Formen und Formkosten
Formkosten werden sofort in Rechnung gestellt und sind zahlbar ohne Abzug sofort nach
Rechnungserhalt. Die Formen bleiben auch nach Bezahlung Eigentum von BuS.

13. Haftungen für Schutzrechte Dritter
Für die nach Käufers Zeichnungen, Modellen oder Mustern angefertigten Gegenstände über-
nimmt der Käufer die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

14. Gerichtsstand
Für Vollkaufleute ist der Gerichtsstand in jedem Fall Hamburg-Wandsbek.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Es ist sodann eine Auslegung zu finden, die der wirtschaft-
lich beabsichtigten möglichst nahe kommt.

L. Buck & Sohn (GmbH & Co.) KG
Schimmelmannstraße 139
22043 Hamburg

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